Umsatzsteuer

Der Betreiber einer Photovoltaik-Anlage sollte auf die mögliche Befreiung im Rahmen der sogenannten Kleinunternehmerregelung verzichten. Eine Umsatzsteuerbefreiung bedeutet für den Solarstrom-Erzeuger, dass die Möglichkeit zur Umsatzsteuererstattung wegfällt. Ist der Photovoltaik-Anlagenbetreiber Umsatzsteuerpflichtig, kann dieser die von Ihnen bezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt erstattet bekommen. Als Umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer, ist die Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen und abzuführen. In der Praxis hat der Betreiber einer Photovoltaik-Anlage monatlich die auf den Einnahmen und Ausgaben entfallende Umsatzsteuer zu saldieren und dem Finanzamt mitzuteilen. An die getroffene Option (Umsatzsteuerpflicht oder Befreiung) ist der Anlagenbetreiber fünf Jahre lang gebunden. Danach kann er sich z.B. nach anfänglicher Umsatzsteuerpflicht nunmehr für die Kleinunternehmeroption und den damit verbundenen Wegfall der Umsatzsteuerpflicht entscheiden.

 

 

 

 

Hinweis: Wir empfehlen Ihnen in jedem Fall, das Sie sich mit einem Steuerberater Ihres Vertrauens in Verbindung zu setzen.